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Vortrag auf KAB-Seniorentag in Obertrubach

Obertrubach (ds). Einer der wichtigsten Programmpunkte des Seniorentages der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung am 5. Mai in Obertrubach, war ein Referat zu den verschiedenen Aspekten der häuslichen Pflege von Angehörigen. So beschäftigte sich die Vortragende, Luise Müller, vom Roten Kreuz in Bamberg, mit den unterschiedlichen Pflegestufen, der häuslichen Pflege, der Behandlungspflege und der Patientenverfügung.
Zu Beginn ihrer Ausführungen wies die Referentin darauf hin, dass man sich über diesen Themenkomplex bei der Krankenkasse oder auch der Pflegekasse informieren könne. Diese seien zur Beratung verpflichtet. Auch die diversen Pflegedienste oder die Leitungen von Pflegeheimen wären geeignete Anlaufstellen, um einen Überblick über diese Sachverhalte zu bekommen. Und bei der KAB gäbe es ein spezielles Pflegetelefon, das von KAB-Mitgliedern angerufen werden könne.

Frau Luise Müller beim Vortrag

Obertrubach (ds). Einer der wichtigsten Programmpunkte des Seniorentages der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung am 5. Mai in Obertrubach, war ein Referat zu den verschiedenen Aspekten der häuslichen Pflege von Angehörigen. So beschäftigte sich die Vortragende, Luise Müller, vom Roten Kreuz in Bamberg, mit den unterschiedlichen Pflegestufen, der häuslichen Pflege, der Behandlungspflege und der Patientenverfügung.
Zu Beginn ihrer Ausführungen wies die Referentin darauf hin, dass man sich über diesen Themenkomplex bei der Krankenkasse oder auch der Pflegekasse informieren könne. Diese seien zur Beratung verpflichtet. Auch die diversen Pflegedienste oder die Leitungen von Pflegeheimen wären geeignete Anlaufstellen, um einen Überblick über diese Sachverhalte zu bekommen. Und bei der KAB gäbe es ein spezielles Pflegetelefon, das von KAB-Mitgliedern angerufen werden könne.
Danach erläuterte Müller die Pflegeversicherung, die, über die Pflegekasse finanziert, 1995 eingeführt wurde. Will man diese in Anspruch nehmen, muss die betroffene Person innerhalb der vergangenen 10 Jahre mindestens zwei Jahre – im Rahmen der Pflegeversicherung – versichert gewesen und pflegebedürftig sein.
Es gibt verschiedene Pflegestufen. Von „erheblich pflegebedürftig“ bis hin zu „Härtefall“. Für einen Antrag auf Einstufung ist ein Formular bei der Krankenkasse anzufordern und dieses ausgefüllt zurückzusenden. Innerhalb von sechs Wochen nach der Antragstellung schickt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Gutachter vorbei, der den potentiellen Pflegefall bewertet. In Vorbereitung auf diesen Termin sollte ein Pflegetagebuch geführt werden und es ist die Anwesenheit der Angehörigen oder einer Pflegekraft nötig. Ausschlaggebend für die Einstufung sind die Faktoren: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft. Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt werden.
Liegt eine positive Einstufung vor, können weitere Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. So können pflegende Angehörige, die tagsüber berufstätig sind, Tagespflege beantragen. Sind die Angehörigen wegen Urlaub, Krankheit oder Ähnlichem an der Pflege „gehindert“, kann Kurzzeitpflege oder Ersatz- bzw. Verhinderungspflege angefordert werden.
Zu diesen Leistungen kommen noch die Pflegehilfsmittel hinzu. Das sind Vorrichtungen, Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern und dazu beitragen, eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Dazu gehören z. B. Hilfen bei der Körperpflege, Essen, Hören und Sehen, zur Erhaltung der Mobilität … Eine Liste der Pflegehilfsmittel – und die entsprechende Beratung – gibt es bei den Krankenkassen oder Sanitätshäusern.
Im zweiten Teil des Vortrags ging die Referentin auf die Behandlungspflege ein, die von der Krankenkasse gewährt wird. Unter Behandlungspflege versteht man die unterstützenden Maßnahmen der ärztlichen Behandlung.
Diese Maßnahmen dienen dazu, Krankheiten zu heilen oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und werden von Mitarbeitern der ambulanten Dienste durchgeführt. Das können z. B. das regelmäßige Wechseln von Verbänden, Verabreichen von Insulinspritzen … etc. sein. Ein Anspruch auf Behandlungspflege ist dann gegeben, wenn ein Patient nicht in der Lage ist, die unterstützenden Maßnahmen der ärztlichen Behandlung selbst auszuführen oder auch niemand der im Patientenhaushalt lebenden Personen dies tun kann oder diese Maßnahme vom Arzt verordnet wurde.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Pflegebedürftigkeit, einhergehend mit der Unfähigkeit, über die eigene Person zu bestimmen, mache es auch Sinn, so Müller, sich mit der Niederschrift einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht zu befassen. Denn fehle eine solche Vollmacht, müsse von amtlicher Seite ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden, der sich um die Belange des nicht mehr geschäftsfähigen Menschen kümmert.

Dietmar Stark, Öffentlichkeitsreferent d. KAB