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Frühlingskonsum und Torwand kippen nicht die Sonntagsruhe

Bundesverwaltungsgericht gibt der Allianz für den freien Sonntag Recht

 

Leipzig/München. "Mit der jetzigen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts machen die Richter deutlich, dass ein kleines Frühlingsfest mit Torwandschießen ein konstruierter Vorwand ist, und nicht ausreichend ist, um auch am Sonntag in Kasse zu machen", erklärte Hannes Kreller, KAB-Vertreter im europaweiten Bündnis "Allianz für den freien Sonntag".

 

Bundesverwaltungsgericht gibt Allianz für den freien Sonntag Recht

Leipzig/München. "Mit der jetzigen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts machen die Richter deutlich, dass ein kleines Frühlingsfest mit Torwandschießen ein konstruierter Vorwand ist, und nicht ausreichend ist, um auch am Sonntag in Kasse zu machen", erklärte Hannes Kreller, KAB-Vertreter im europaweiten Bündnis "Allianz für den freien Sonntag".

Mit der heutigen Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) letztinstanzlich ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2013, mit welchem der Gerichtshof eine Verordnung der Gemeinde Eching zur Zulassung von Sonntagsöffnungen für unwirksam erklärt hatte. Die Gemeinde Eching hatte versucht, die Sonntagsöffnung mehrerer großer Möbelhändler damit zu begründen, dass in diesem Gewerbegebiet ein kleines Frühlingsfest mit einer Torwand stattfand.

Scheinanlässe
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte für die Allianz die Klage geführt. "Wir sind froh, dass das Bundesgericht bei seiner bisherigen Linie bleibt und abermals die Klageberechtigung von ver.di bestätigt und somit dem Schutz des Sonntags und der Erholung der Arbeitnehmer dient", so ver.di-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger. Ver.di und die Allianz für den freien Sonntag wollen somit weiterhin gerichtlich gegen Sonntagsöffnungen im Einzelhandel und Sonntagsarbeit vorgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem noch einmal sehr deutlich aufgezeigt, welch hohe Anforderungen an einen Anlass zu stellen sind, der eine Sonntagsöffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels rechtfertigen kann. Eine klare Abfuhr erteilte das Gericht damit der weit verbreiteten Praxis von Gemeinden, Scheinanlässe zu kreieren um Sonntagsöffnungen des Einzelhandels zu erlauben. " Vorgeschobene Frühlings- oder Winteraktionen, um mit sonntäglichen Ladenöffnungen den Wettbewerb im Handel zu verzerren, sind unlauter. Das Lokalpolitiker nun umdenken müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht", so Kreller.